Wer hat das nicht schon getan? Gerade aus dem Urlaub zurückgekommen, flattert ein Zahlschein wegen einer im Ausland begangenen Verkehrsübertretung ins Haus. Ab in den Papierkorb damit!
Bis jetzt hatte das keine Konsequenzen. Seit 1. März 2008 heißt es aber aufpassen, wenn man im EU-Ausland Verwaltungsübertretungen begeht. Denn die verhängten Strafen können jetzt auch in Österreich vollstreckt werden.
Neue Rechtslage:
Das neue Verrwaltungsstrafvollstreckungsgesetz sieht zwar Vollstreckungsmaßnahmen im Heimatland erst ab einer Geldstrafe von EUR 70,– vor. Im Rahmen der europaweiten Rechtshilfepraxis gibt die österreichische Behörde aber auch Daten des Fahrzeughalters und -lenkers an das Ausland weiter und unterstützt somit aktiv die Strafverfolgung.
Wichtig: Für die Verjährungsfristen gilt nicht etwa österreichisches Recht, sondern das jeweilige nationale Recht (z.B. beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsdelikte in der Tschechischen Republik bis zu 5 Jahre). Auch ein Meiden des Urlaubslandes wird in Zukunft nicht mehr helfen, einer Strafe zu entgehen, solange sie nicht verjährt ist!
Beachte: Die österreichische Vollstreckungsbehörde prüft bei Erhalt der sog. Bescheinigung einer Straftat nicht mehr, ob der Anspruch nach ausländischem Recht überhaupt rechtmäßig war! Nur formale Fehler oder Übermittlungsfehler können eine Vollstreckung verhindern. Wenn Sie daher eine Strafverfügung aus dem Ausland erhalten, werfen Sie diese keinesfalls weg! Kontaktieren Sie mich oder Ihren Rechtsschutzversicherer!
(Quelle: D.A.S. Österreich)
